Acht Monate nach Messerangriff: Weizsäcker-Mordprozess: Urteil erwartet

Der gewaltsame Tod des Arztes löste Entsetzen aus: Fritz von Weizsäcker, Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker, wurde in einer Klinik erstochen. Im Mordprozess soll nun das Urteil fallen.

Rund acht Monate nach dem tödlichen Messerangriff auf den Berliner Chefarzt Fritz von Weizsäcker soll der Prozess heute in die Schlussphase gehen. Die Plädoyers und auch die Verkündung eines Urteils seien vorgesehen, gab das Landgericht bekannt.

Allerdings ist offen, ob die Verteidiger noch einen Antrag im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten über den Angeklagten stellen werden. Der 57-Jährige hatte von «Befangenheit» gesprochen. Dem Sachverständigen zufolge war er wegen einer psychischen Erkrankung bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.

Der jüngste Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker war am 19. November 2019 gegen Ende eines Vortrags in der Schlossparkklinik Berlin getötet worden. Der Angeklagte, ein Mann aus Andernach in Rheinland-Pfalz, war laut Anklage aus den Zuhörerreihen nach vorn gestürmt und hatte dem völlig arglosen Professor ein Messer in den Hals gerammt. Für den 59-Jährigen kam jede Hilfe zu spät. Die Tat hatte bundesweit Entsetzen hervorgerufen.

Der Angeklagte muss sich seit Mitte Mai wegen Mordes an dem Professor sowie wegen versuchten Mordes an einem Polizisten verantworten. Der Beamte, der privat zu dem Vortrag gekommen war, wollte den Angreifer stoppen und war erheblich verletzt worden.

Als Mordmotiv nimmt die Staatsanwaltschaft Hass auf die Familie des Getöteten an, insbesondere auf den früheren Bundespräsidenten. Im Prozess ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten ein zentraler Punkt.

Der 57-Jährige, zuletzt als Packer in einem Logistikzentrum tätig, hatte die Attacke gestanden, aber keine Reue gezeigt. In dem psychiatrischen Gutachten, in dem eine Zwangsstörung diagnostiziert wurde, würden «beachtliche Teile nicht stimmen». Das Gericht hatte kürzlich rechtlich darauf hingewiesen, dass auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme.



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